Arzthaftung

Haftung des Arztes

Die Arzthaftung gründet sich per se nicht auf eine spezielle, auf die Tätigkeit von Humanmedizinern abstellende Haftungsvorschrift. Vielmehr entspricht sie der normalen sogenannten „Expertenhaftung“, der jede Profession unterliegt.

Das besondere Gefährdungselement für Ärzte entspringt daher nicht einer gesetzlichen Grundlage, sondern der anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit am menschlichen Körper. Diese Tätigkeit kann im Falle einer Schädigung – oder auch bloß behaupteten Schädigung – eines Patienten sowohl eine zivilrechtliche Haftung als auch eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Die zivilrechtliche Haftung äußert sich in den verschiedenen Formen von Schadenersatz und Schmerzensgeld, die ein geschädigter Patient fordern kann – und vereinzelt auch bereits dessen Angehörige können. Solche Risiken werden in einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert, wobei vom Versicherungsschutz insbesondere auch Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten für Abwehrhandlungen und -prozess gegen erhobene Forderungen umfasst sind.

Fälschlich wird eine zivilrechtliche Haftung häufig nur für selbständige (niedergelassene) Ärzte und Krankenhausträger angenommen. Diese sind zwar tatsächlich einer erhöhten Haftungsgefahr ausgesetzt, im Wege der sogenannten „Dienstnehmerhaftung“ ist aber sehr wohl auch eine Inanspruchnahme eines angestellten Arztes möglich. Das Haftungspotential aus der Tätigkeit als Arzt zählt zu den „existenzzerstörenden“ Risiken. Solche sollten Sie zuallererst und ausreichend absichern. Dass solche Schäden (noch) relativ selten schlagend werden, ist ein häufiges Merkmal solcher Risiken.

Die relative Seltenheit beschert Ihnen die derzeit niedrigen Versicherungsbeiträge, ist aber kein Schutz im individuellen Einzelfall!