Arzthaftung

Strafrechtliche Gefährdung des Arztberufs

Strafrechtlich relevant sind viele Fälle einer Schadennahme eines Patienten durch ärztliche Behandlung deshalb, weil die ärztliche Behandlung von vorneherein nur aufgrund besonderer Bestimmungen nicht als „Körperverletzung“ eingestuft wird. Diese Grenze wird jedoch sehr leicht überschritten, wenn es zu Behandlungsfehlern kommt oder solche anzunehmen sind. Es gilt der Grundsatz: Eine Behandlung ohne die entsprechende Einwilligung des Patienten sowie die (dokumentierte) Aufklärung kann im Zweifel als Körperverletzung anzusehen sein.

Eine strafrechtliche Haftung trifft immer den Arzt persönlich.
Im Fall einer strafrechtlichen Untersuchung benötigen Sie daher die Leistungen aus einer speziellen Ärzte-Rechtsschutzversicherung. Leider sind auch in vielen gängigen, angeblich speziell für Ärzte kreierten Versicherungsprodukten, die erforderlichen Deckungsbausteine für den Fall eines Strafverfahrens nicht enthalten.

Konsultieren Sie daher in diesen berufsnahen Risikobereichen jedenfalls immer einen auf Ärzterisiken spezialisierten Versicherungsexperten.